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Rechtliche Aspekte beim fotografieren in der Öffentlichkeit

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Wer fotografiert hat natürlich erst einmal nur eines im Sinn. Schöne Motive finden und sie digital zu verewigen. Aber leider gibt es auch noch ein paar rechtliche Aspekte, die zu beachten sind. Allzu leicht kann man gegen ein Gesetz verstossen, wo man gar nicht im entferntesten daran denkt. Leider schützt nun mal Unwissenheit vor Strafe nicht und daher sollte man sich auch mit dem rechtlichen Fragen auseinandersetzen.

Laut KunstUrhG § 22 darf man nur Bilder von fremden Personen machen, wenn sie damit einverstanden sind. Das bedeutet zum Beispiel, man darf das hübsche unbekannte Mädel in der Fußgängerzone nur fotografieren, wenn sie damit einverstanden ist. Wenn man es genau nimmt, dann bräuchte man sogar eine schriftliche Bestätigung, da mündliche Zusagen vor Gericht wertlos sind.

Daher auch immer bei einem Shooting mit einem Model einen schriftlichen Vertrag aufsetzen in dem alles nötige geregelt wird. Neben Namen darf hier auch die Uhrzeit und der Ort nicht fehlen. Hier bekommst du z.B. so einen Vertrag, den du als Grundlage nehmen kannst.

Zum Glück gibt es aber auch noch das KunstUrhG § 23:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Dabei gibt es aber auch hier wieder Ausnahmen. Man darf dadurch keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen oder es darf die Privatsphäre nicht verletzt werden. Also nicht einfach zum nächsten FKK Strand rennen und eine Ansammlung von nackten Fotografieren ;-) Den auch wenn es sich hier um eine Versammlung handelt, so wird die Intimsphäre der beteiligten durch die Veröffentlichung auf irgendwelchen einschlägigen Portalen verletzt. Ganz abgesehen davon,dass man noch gegen ein paar dutzend andere Gesetzte verstößt :-)

Wenn man sich unsicher ist, dann lieber sich noch bei einem Anwalt des Vertrauens informieren oder das Bild erst gar nicht veröffentlichen. Den im Web hat man das Problem, dass Bilder die einmal veröffentlich wurden sich nicht mehr entfernen lassen und im schlechtesten Fall sich wie ein Lauffeuer verbreitet haben. Man denke nur an diese tollen Nacktbilder der oder des bösen Ex, die so durchs Web geistern ;-) Was hier zwar nur als ein Racheakt gedacht war kann schnell zu einem teueren Vergnügen werden. Sicherlich aber auch nur ein extrem Beispiel, aber es kommt jeden Tag vor ;-)

Dieser Artikel soll lediglich als Hinweis dienen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ich bin auch kein Anwalt! Wer sich noch mehr in das Thema einlesen will, dem empfehle ich folgende Artikelserie auf kwerfeldein:

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Fotografiert mit Nikon D90 // Vollständiges Profil.

 geschrieben am: 26 Juli 2009 | 1 Kommentar | Abgelegt in: Workshops

1 Kommentar »

  • Thorsten Meinert (1 comments) meint:

    In KunstUrhG § 22 steht kein Fotografierverbot,nur etwas von veröffentlichen oder verbreiten. In irgendeinem anderen Gesetz steht vielleicht noch etwas von Belästigung oder Ähnlichem, aber nicht im §22.

Kommentar

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